Beschluss vom 06.12.2024 -
BVerwG 1 W-VR 13.24ECLI:DE:BVerwG:2024:061224B1WVR13.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.12.2024 - 1 W-VR 13.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:061224B1WVR13.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 13.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 6. Dezember 2024 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 14. November 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 -, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen eine Versetzungsverfügung und auf Beseitigung der Verzugsfolgen abgelehnt worden war.
2 Der Antragsteller macht geltend, die Entscheidung sei überraschend und nicht nachvollziehbar. Das Gericht lasse den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und Art. 3 Abs. 1 GG außer Acht. Es habe die Anlage 8.1 zur AR A-1360/3 nicht zu Ende gelesen und den wesentlichen Teil seines Vortrages verworfen. Die Voraussetzungen für seine Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt hätten nicht vorgelegen. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass der Beklagte den Tatbestand der Anlage 8.1 missbräuchlich ausgelegt habe. Es stehe bei korrekter Anwendung der Vorschriften keine Planstelle z. b. V. zur Verfügung. Die Maßnahme sei nichtig. Er habe im Übrigen die Rückumsetzung im Schriftsatz vom 3. Oktober 2024 selbst beantragt. Es sei fraglich, wie eine Heilung der Anhörung möglich sei, wenn die Maßnahme vollzogen sei. Denklogisch könne die Anhörung nicht mehr bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Chefs des Stabes des Zentrums ... der Bundeswehr habe der Senat Verfahren miteinander vermengt.
3 Das Bundesministerium der Verteidigung tritt der Anhörungsrüge entgegen.
II
4 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder ausreichend dargelegt ist (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) noch vorliegt.
5 Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht Rechnung trägt. Es ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.
6 Das Rügevorbringen wiederholt Vortrag aus dem Eilverfahren - 1 W-VR 11.24 - insbesondere zu Anlage 8.1 der AR A-1360/3, dem der Senat nach Prüfung des Vorbringens nicht gefolgt ist, und setzt sich kritisch mit den rechtlichen Erwägungen des Senats in der angegriffenen Entscheidung auseinander. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten eines Verfahrensbeteiligten zustimmt. Mit der Anhörungsrüge können Rechtsfehler einer Entscheidung nicht geltend gemacht werden. Da der Senat über den Anspruch auf Verzugsfolgenbeseitigung entschieden hat, hat der Umstand, dass der Antragsteller dies auch ausdrücklich beantragt hatte, keine Auswirkungen auf Gegenstand und Ergebnis der angegriffenen Entscheidung. Die Einwände des Antragstellers gegen die Ausführungen des Beschlusses vom 29. Oktober 2024 zur Möglichkeit einer Heilung eines Verfahrensfehlers sind unerheblich, weil damit kein vom Gericht übergangener Vortrag aufgezeigt wird. Die Ausführungen unter Rn. 26 des angegriffenen Beschlusses sind nicht durch eine Verwechselung von Verfahren veranlasst, sondern durch den Vortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 22. Oktober 2024, in dem dem Chef des Stabes die Berechtigung zu einer Einflussnahme auf den Personalführer des Antragstellers abgesprochen und auf § 29 WDO und § 3 VorgV verwiesen wird.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
8 Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.